Rechtsprechung
VG Bayreuth, 11.04.2019 - B 5 E 18.1296 |
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 11.04.2019 - B 5 E 18.1296
- VGH Bayern, 09.08.2019 - 3 CE 19.895
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 05.10.2020 - 3 CE 20.1582
Kein nachträglich geänderter Beurteilungsmaßstab für Zeiten vor einer Beförderung
Mit Beschluss vom 11. April 2019 (B 5 E 18.1296) untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, eine der zwei ausgeschriebenen Stellen für Vorsitzende Richter am Bayerischen O. L2.Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 beantragt, die in Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2019 (B 5 E 18.1296) erlassene einstweilige Anordnung aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich von seiner noch im Beschluss vom 11. April 2019 (B 5 E 18.1296 - BA S. 10, 11) geäußerten Ansicht, an der Rechtmäßigkeit der für den Antragsteller sowie den Beigeladenen erstellten (Anlass-)Beurteilungen bestehe "nicht der geringste Anlass zu Zweifeln", im nunmehr streitgegenständlichen Beschluss vom 29. Juni 2020 abgegangen ist und tragend festgestellt hat, dass "Bedenken gegen die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 18.11.2018" im Hinblick auf den glaubhaft gemachten Begründungsmangel bestünden (BA S. 12 unter (3)), ohne Gründe für diese Neubewertung gegenüber dem vorangegangenen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mitzuteilen.
- VG Ansbach, 09.08.2019 - AN 1 E 19.00286
Vergleichbarkeit der periodischen dienstlichen Beurteilung mit …
Selbst unter Berücksichtigung der Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (B.v. 11.4.2019 - B 5 E 18.1296) hinsichtlich der Auslegung der Begrifflichkeiten des Anforderungsprofils und hinsichtlich des Ausprägungsgrades bei den Bewerbern - wobei sich der dort entschiedene Sachverhalt dahingehend von dem vorliegenden Sachverhalt unterscheidet, dass die Anlassbeurteilungen dasselbe Gesamtergebnis und dieselbe Verwendungseignung aufwiesen - stützen die angestellten Erwägungen des Antragsgegners hinsichtlich der für die Erfüllung des Anforderungsprofils relevanten Tätigkeiten des Antragsstellers die Bewertung, dass sich der Antragsteller nicht derart positiv von den Beigeladenen abhebt, um den Beurteilungsrückstand auszugleichen oder sogar einen Vorsprung zu erlangen.